Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung; Sammeleinbürgerung.
Leitsätze:
1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBI 1943 1 S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.
2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.
Urteil des 5. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05
Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung; Sammeleinbürgerung.
Leitsätze:
1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBI 1943 1 S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.
2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.
Urteil des 5. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05
| Dateiname: | 55_c_3.05-u-v-27.7.2006.pdf |
| Dateigröße: | 92.62 KB |
| Erstellungsdatum: | 12.11.2007 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |