BVerwG 5 C 3.05 - U. v. 27.7.2006

BVerwG 5 C 3.05 - U. v. 27.7.2006

Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung; Sammelein­bürgerung.

Leitsätze:

1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBI 1943 1 S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.

2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.

Urteil des 5. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05

Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung; Sammelein­bürgerung.

Leitsätze:

1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBI 1943 1 S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.

2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.

Urteil des 5. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05

Dateiname: 55_c_3.05-u-v-27.7.2006.pdf
Dateigröße: 92.62 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009