BVerwG 5 C 3.06 - U. v. 3.5.2007

BVerwG 5 C 3.06 - U. v. 3.5.2007

Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; Entlassung aus der bisheri­gen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung; Entlassungsverwei­gerung, regelmäßige; Entlassungsbedingungen, unzumutbare; Ermessensein­bürgerung; Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch; Kosovo-Albaner; Genfer Flüchtlingskonvention, Reiseausweis nach Art. 28 -; Mehrstaatigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlings­konvention; Serbien; Wehrpflicht als Entlassungshindernis; unzumutbare Ent­lassungsbedingungen.

Leitsätze:

1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsange­hörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staats- angehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert.

2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen.

Urteil des 5. Senats vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 3.06

Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; Entlassung aus der bisheri­gen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung; Entlassungsverwei­gerung, regelmäßige; Entlassungsbedingungen, unzumutbare; Ermessensein­bürgerung; Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch; Kosovo-Albaner; Genfer Flüchtlingskonvention, Reiseausweis nach Art. 28 -; Mehrstaatigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlings­konvention; Serbien; Wehrpflicht als Entlassungshindernis; unzumutbare Ent­lassungsbedingungen.

Leitsätze:

1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsange­hörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staats- angehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert.

2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen.

Urteil des 5. Senats vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 3.06

Dateiname: 5_c_3.06-u-v-3.5.2007.pdf
Dateigröße: 75.02 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009