Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.
Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 ununterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rücktritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05
Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.
Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 ununterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rücktritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05
Dateiname: | 5_c_31.05-u-v-29.3.2007.pdf |
Dateigröße: | 58.95 KB |
Erstellungsdatum: | 19.11.2007 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |