BVerwG 5 C 31.05 - U. v. 29.3.2007

BVerwG 5 C 31.05 - U. v. 29.3.2007

Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsange­höriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.

Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 un­unterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Un­terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rück­tritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zu­standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05

Der am 19. Mai 1971 in der Türkei geborene Kläger, ein türkischer Staatsange­höriger, möchte durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger werden.

Der Kläger, der in der Zeit von 1973 bis 1983 in Deutschland aufgewachsen und dann in die Türkei zurückgekehrt ist, lebt seit dem 7. September 1990 un­unterbrochen in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 12. Februar 1998 ordnete das Landgericht Hamburg seine Un­terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 14. Juli 1997 einer jungen Frau mit einem Messer Stichwunden beigebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts geschah die Tat, die wegen Rück­tritts nicht als versuchter Totschlag, sondern als gefährliche Körperverletzung beurteilt wurde, im Zustand einer schuldaufhebenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In Gesamtwürdigung der Person und der Tat des Klägers stellte das Landgericht fest, dass von ihm infolge seines Zu­standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 31.05

Dateiname: 5_c_31.05-u-v-29.3.2007.pdf
Dateigröße: 58.95 KB
Erstellungsdatum: 19.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009