BVerwG 5 C 32.07 - U. v. 30.6.2008

BVerwG 5 C 32.07 - U. v. 30.6.2008

Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -; Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung; Rücknahme erschlichene Einbürgerung; Rücknahmefrist; Rücknahmegrenze; Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen; zeitnahe Rücknahme.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07

Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -; Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung; Rücknahme erschlichene Einbürgerung; Rücknahmefrist; Rücknahmegrenze; Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen; zeitnahe Rücknahme.

Leitsatz:
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07

Dateiname: 5_c_32.07-u-v-30.6.2008.pdf
Dateigröße: 73.32 KB
Erstellungsdatum: 09.05.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 09.05.2009