BVerwG 5 C 49.03 - U. v. 25.11.2004

BVerwG 5 C 49.03 - U. v. 25.11.2004

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

Leitsatz:

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehö­rigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekennt­nisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.

Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.

Leitsatz:

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehö­rigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekennt­nisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.

Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03

Dateiname: 5_c_49.03-u-v-25.11.2004.pdf
Dateigröße: 107.47 KB
Erstellungsdatum: 19.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 09.05.2009