Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.
Leitsatz:
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern.
Leitsatz:
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03
Dateiname: | 5_c_49.03-u-v-25.11.2004.pdf |
Dateigröße: | 107.47 KB |
Erstellungsdatum: | 19.11.2007 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 09.05.2009 |