BVerwG 5 C 9.06 - B. v. 6.4.2006

BVerwG 5 C 9.06 - B. v. 6.4.2006

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fragt beim lVb Senat des Bundesgerichtshofs an, ob dieser an seiner im Beschluss vom B. Juni 1983 - lVb ZB 637/80 - vertre­tenen Rechtsauffassung festhält, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mut­ter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

Beschluss des 5. Senats vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 9.06

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fragt beim lVb Senat des Bundesgerichtshofs an, ob dieser an seiner im Beschluss vom B. Juni 1983 - lVb ZB 637/80 - vertre­tenen Rechtsauffassung festhält, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mut­ter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

Beschluss des 5. Senats vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 9.06

Dateiname: 5_c_9.05-u-v-6.4.2006.pdf
Dateigröße: 58.37 KB
Erstellungsdatum: 19.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009