BVerwG, U. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10

BVerwG, U. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10

Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, Wiedererlangung der ursprünglichen -; Täuschung, bewusste, bei Einbürgerung; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verlust der Unionsbürgerschaft.;

Leitsatz:

1. Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Dies gilt auch, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden und die Unionsbürgerschaft verlieren kann.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erforderlich machen, dem Betroffenen eine Frist für den Versuch der Wiedererlangung einer vor der Einbürgerung bestehenden Staatsbürgerschaft einzuräumen.

Urteil des 5. Senats vom 11. November 2010 (BVerwG 5 C 12.10)

Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, Wiedererlangung der ursprünglichen -; Täuschung, bewusste, bei Einbürgerung; Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verlust der Unionsbürgerschaft.;

Leitsatz:

1. Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Dies gilt auch, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden und die Unionsbürgerschaft verlieren kann.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erforderlich machen, dem Betroffenen eine Frist für den Versuch der Wiedererlangung einer vor der Einbürgerung bestehenden Staatsbürgerschaft einzuräumen.

Urteil des 5. Senats vom 11. November 2010 (BVerwG 5 C 12.10)

Dateiname: rspr-bverwg-stag-5c12.10.pdf
Dateigröße: 79.76 KB
Erstellungsdatum: 28.02.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 28.02.2011