Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Kennenmüssen deutscher Staatsangehörigkeit; Zurechnung; Zurechnungszusammenhang; normative Zurechnung.;
Leitsatz:
1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).
2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.
(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 29. April 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 5.09)
Urteil des 5. Senats vom 29.04.2010 (BVerwG 5 C 4.09)
Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Kennenmüssen deutscher Staatsangehörigkeit; Zurechnung; Zurechnungszusammenhang; normative Zurechnung.;
Leitsatz:
1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).
2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.
(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 29. April 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 5.09)
Urteil des 5. Senats vom 29.04.2010 (BVerwG 5 C 4.09)
Dateiname: | rspr-bverwg-stag-5c4.09.pdf |
Dateigröße: | 48.56 KB |
Erstellungsdatum: | 11.01.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 11.01.2011 |