1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
  2. Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).

Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in Dänemark; drittstaatsangehöriger Ehegatte; Schengen-Visum; Besuchsvisum; nationales Visum; erforderliches Visum; Visumerfordernis; Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nachholung des Visumverfahrens; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht; Unionsbürgerschaft; Rückkehrerfälle; Inländerdiskriminierung.;

Leitsatz:

1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus (wie Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09).

Urteil des 1. Senats vom 11.01.2011 (BVerwG 1 C 23.09)

2. Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (wie Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09).

3. Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist die letzte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

4. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt worden ist.

Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark; drittstaatsangehöriger Ehegatte; Schengen-Visum; Besuchsvisum; nationales Visum; erforderliches Visum; Visumerfordernis; Falschangaben im Visumverfahren; Ausweisungsgrund; Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nachholung des Visumverfahrens; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht; Unionsbürgerschaft; Rückkehrerfälle; Inländerdiskriminierung.;

Leitsatz:

1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus.

2. Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.

3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten eines Deutschen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV liegen nicht vor, wenn er durch falsche Angaben im Schengen-Visum-Verfahren den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat.

Urteil des 1. Senats vom 16. November 2010 (BVerwG 1 C 17.09)