Öffentliche Ordnung — Tourist mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats — Verurteilung wegen des Verbrauchs von Betäubungsmitteln — Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit

Touristen als Empfänger von Dienstleistungen - Entschädigungsanspruch bei Gewalttaten

  1. Der Inhaber eines Coffeeshops kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit des Verkaufs von Betäubungsmitteln, die nicht unter den von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke fällt, nicht auf die
    Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG oder 49 EG berufen, um sich gegen eine kommunale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu wehren, die es verbietet, nicht in den Niederlanden ansässigen Personen den Zutritt zu derartigen Einrichtungen zu gestatten.
    Hinsichtlich des Verkaufs von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in diesen Einrichtungen kann er sich mit Erfolg auf die Art. 49 ff. EG berufen.
  2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt. Diese Beschränkung ist jedoch durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt.

Beschluss des EuGH (Fünfte Kammer) vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-152/08, Nihat Kahveci

Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Art. 37 des Zusatzprotokolls – Unmittelbare Wirkung – Arbeitsbedingungen – Diskriminierungsverbot – Fußball – Begrenzung der Anzahl von Berufsspielern aus Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalen Wettkampf eingesetzt werden können