EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - C 86/12 - Akopka ua.

Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV und 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist – Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben – Grundrechte

 

 

Die Slowakei durfte Ungarns damaligem Präsidenten László Sólyom im August 2009 die Einreise verweigern. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.10.2012 entschieden und eine Vertragsverletzungsklage Ungarns gegen die Slowakei abgewiesen. Zwar gelte für jeden EU-Bürger das Recht auf Freizügigkeit. Allerdings könne der besondere völkerrechtliche Status eines Staatsoberhaupts Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts rechtfertigen.

Der Schlussantrag ist im Dokument über die "Büroklammer" beigefügt.

  1. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.
  2. Jede Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, hat er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Staates, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in diesem Staat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Dem Dokument ist der Schlussantrag als Anlage beigefügt (über "Büroklammer" zu öffnen)

Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 23. November 2010 in der Rechtssache Panagiotis Tsakouridis zum besonderen Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG.
EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 in der Rechtssache C‑162/09 (Lassal)