Ist das minderjährige deutsche Kind eines Drittstaatsangehörigen auf Grund der Tatsache, dass es sich mit seiner deutschen Mutter im Bundesgebiet aufhält und dort lebt, nicht gezwungen, dem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung des Visum- und Befristungsverfahrens nach erfolgter Ausweisung in den Drittstaat zu folgen, wird ihm in der Regel nicht der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt.
Dateiname: | mnet_vgh-hessen_kernbestand-art-20-aeuv_zambrano_201011.pdf |
Dateigröße: | 102.4 KB |
Erstellungsdatum: | 30.12.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 30.12.2011 |