Zum Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Beschäftigung "bei dem gleichen Arbeitgeber" bzw. bei Wechsel der Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber.
Der verwaltungsgerichtliche Beschluss verweist zutreffend darauf, dass ein Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis - und damit unstreitig auch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung „bei dem gleichen Arbeitgeber“ bestehe.
Dateiname: | mnet_ovg-berlin-brandenburg_arb-1-80_140812.pdf |
Dateigröße: | 97.56 KB |
Erstellungsdatum: | 02.09.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 02.09.2012 |