OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 B 37.09 - Urteil vom 13.04.2011

OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 B 37.09 - Urteil vom 13.04.2011

Zur Visumerteilung zum Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einer Unionsbürgerin wegen des Verdachts von Scheinehe

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU.
  2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Nachzugs ergeben sich allein nach Unionsrecht bzw. nach dessen Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz richten, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise in § 11 FreizügG/EU für anwendbar erklärt wird.
  3. Die Ausländerbehörde durfte nicht mittels einer Befragung beider Eheleute in einem aufwändigen Verfahren überprüfen, ob die geschlossene Ehe schutzwürdig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist, da ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV nicht stattfindet.
  4. Zwar können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 35 Satz 1 der Unionsbürgerrichtlinie die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Derartige Maßnahmen hat der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht ergriffen.
  5. Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie nicht wirksam durch Verwaltungsvorschrift im Sinne von Art. 40 der Richtlinie umgesetzt worden.
Dateiname: mnet_ovg-berlin_einreisevisum-bei-scheineheverdacht_130411.pdf
Dateigröße: 123.78 KB
Erstellungsdatum: 18.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 18.07.2011