OVG Lüneburg - 8 LC 129/12 - Urteil vom 14.02.2013

OVG Lüneburg - 8 LC 129/12 - Urteil vom 14.02.2013

Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nach § 11 Abs. 1 AufenthG allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine abstrakte Festlegung von Fristen, etwa durch einen eigenständig formulierten und nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkatalog oder durch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, ist, selbst wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen soll, ausgeschlossen.

Dateiname: mnet_ovg-lueneburg_befristung-der-abschiebung_140213.pdf
Dateigröße: 185.73 KB
Erstellungsdatum: 13.03.2013
Datum der letzten Aktualisierung: 13.03.2013