Zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG (Rn.5).
Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungsandrohung. Erforderlich ist allerdings nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO (juris: EGV 343/2003) eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Ausländers durch den zuständigen Mitgliedsstaat (Rn.18)(Rn.36) (Rn.47).
Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO (juris: EGV 343/2004) ist kein Verwaltungsakt (Rn.49).