OVG NRW - 18 E 1238/10 - Beschluss vom 18.04.2011

OVG NRW - 18 E 1238/10 - Beschluss vom 18.04.2011
  1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.
  2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung
Dateiname: mnet_ovg-nrw_befristungsanspruch_abschiebekosten_180411.pdf
Dateigröße: 84.93 KB
Erstellungsdatum: 08.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 08.06.2011