OVG Saarland - 2 A 352/1 - Beschluss vom 18.10.2011

OVG Saarland - 2 A 352/1 - Beschluss vom 18.10.2011

"Zwingende" Voraussetzung für die Befristung der Ausweisungsfolgen nach dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, dass der ausgewiesene Ausländer - auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann - zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.
Dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausweisung eines Ausländers zwingend von Amts wegen mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisungsfolgen verbunden werden muss. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als "regelmäßige" Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. Dem Art. 11 Abs. 2 der nach fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 24.12.2010 nach den Regeln der "Direktwirkung" innerstaatlich zu beachtenden Richtlinie 2008/115/EG lässt sich nichts Abweichendes entnehmen.
Mit den einschlägigen vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 16.12.2010 ist vielmehr davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nicht zwingend erforderlich ist. Der aus Deutschland ausgewiesene Ausländer ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.
Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine "Superrevisionsinstanz" und bei einem Bestreiten der Täterschaft durch einen verurteilten Ausländer weder veranlasst noch befugt, insoweit die Strafverfahren "wieder aufzugreifen".

Dateiname: mnet_ovg-saarland_ruefue-rl_181011.pdf
Dateigröße: 347.5 KB
Erstellungsdatum: 07.11.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 07.11.2011