OVG Saarland - 2 B 241/11 - Beschluss vom 30.05.2011

OVG Saarland - 2 B 241/11 - Beschluss vom 30.05.2011

Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

Die materiellen Wirkungen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben sich allein aus § 81 Abs. 4 AufenthG und sind unabhängig vom Ablauf der in eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG von der Behörde aufgenommenen Frist.

Die Frage des Fortbestands der Fiktion nach dem § 81 Abs. 4 AufenthG trotz einer Ausreise des Ausländers ist unter Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über das Erlöschen von Aufenthaltstiteln, hier konkret den § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG, zu beantworten.

Der "gewöhnliche Aufenthalt" des deutschen Ehepartners eines Ausländers im Inland im Sinne § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht gleichbedeutend mit dem "Wohnsitz" im Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er erfordert in Fällen eines sich über längere Zeiträume erstreckenden beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland eine einzelfallbezogene Bewertung, ob der deutsche Ehegatte (noch) einen faktischen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. Insbesondere beruflich bedingte, im Einzelfall auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft. Eine solche erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer längeren räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlängerungsantrags mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beantworten, so ist im Rahmen der dann vorzunehmenden "hauptsacheoffenen" Interessenabwägung den Interessen des Ausländers an einer zumindest vorläufigen Hinnahme seines weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang einzuräumen gegenüber auf eine sofortige Beendigung desselben vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gerichteten öffentlichen Belangen.

Über die "Büroklammer" ist im pdf.-Dokument die vorhergehende Entscheidung des VG Saarland vom 04.04.2011 - 10 L 167/11 - beigefügt.

Dateiname: mnet_ovg-saarland_fiktion-81-iv_ehegatten_300511.pdf
Dateigröße: 226.88 KB
Erstellungsdatum: 11.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 11.06.2011