Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur die freiwillige Ausreise aufgrund eigenen Willensentschlusses; eine Auslieferung erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht (entgegen Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 - juris).
Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur die freiwillige Ausreise aufgrund eigenen Willensentschlusses; eine Auslieferung erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht (entgegen Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 - juris).
| Dateiname: | mnet_vgh-bw-51-i7_keine-frewillige-ausrseise_291110.pdf |
| Dateigröße: | 299.36 KB |
| Erstellungsdatum: | 10.12.2010 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 10.12.2010 |