VGH Baden-Württemberg - 11 S 1361/11 - Urteil vom 10.02.2012

VGH Baden-Württemberg - 11 S 1361/11 - Urteil  vom 10.02.2012
  1. Das „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist nach dessen Aufhebung durch die Unionsbürgerrichtlinie auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht mehr anzuwenden.
  2. Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten materiellen unionsrechtlichen Grundsätze zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten auch nach der jüngsten Entscheidung in der Sache Ziebell (Urteil vom 08.12.2011 – Rs C-371/08) unverändert weiter.
  3. Eine andere Sicht ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil in der Sache Ziebell in der Antwort auf die Vorlagefrage davon spricht, dass die Ausweisung „unerlässlich“ sein muss. Vielmehr wird mit dieser Formel nur mit anderen Worten der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, wonach die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) vorzunehmen ist.
  4. Ein nach Maßgabe der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren (im Anschluss an das Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
  5. Die Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Dateiname: mnet_vgh-bw_ausweisung-keine-rueckkehrentscheidung_100212.pdf
Dateigröße: 209.69 KB
Erstellungsdatum: 28.02.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 28.02.2012