VGH Baden-Württemberg - 11 S 897/11 Urteil vom 07.12.2011

VGH Baden-Württemberg - 11 S 897/11  Urteil vom 07.12.2011
  1. Für einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Kindes, welches Unionsbürger ist, ist nur dann - nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Zambrano (C- 34/09 - InfAuslR 2011, 179) - aus der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht abzuleiten, wenn das betreffende Unionsbürgerkind andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind zusammen mit dem anderen Elternteil im Unionsgebiet bleiben kann (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats [Urteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291] im Anschluss an die Urteile des EuGH vom 05.05.2011 in der Rechtssache McCarthy [C-434/09 - InfAuslR 2011, 268] und vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci [C- 256/11 - juris]).
  2. Ein tatbestandliches Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG kann auch in der wiederholten Teilnahme an Veranstaltungen der PKK bzw. PKK-naher Vereine liegen, die geeignet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken.
  3. Anders als eine Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung stellt die Ausweisung keine Rückführungsentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dar. 
  4. Über die Befristung des mit einer Rückführungsentscheidung einhergehenden Einreiseverbots nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist - entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG - spätestens im Zeitpunkt der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von Amts wegen zu entscheiden.
Dateiname: mnet_vgh-bw_ruefue-rl_befristung-von-amts-wegen_071211.pdf
Dateigröße: 199.84 KB
Erstellungsdatum: 21.01.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 21.01.2012