Aufgrund der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011 (Ziebell) ist die Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips (Art. 9 Abs. 1 RL 64/221) in den Fällen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, in denen die (durch die Unionsbürgerrichtlinie aufgehobene) Richtlinie 64/221 nicht mehr maßgebend ist, "acte clair".
Die materiellen Voraussetzungen für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger haben sich nicht dadurch geändert, dass nun Art. 12 RL 2003/109 anstelle Art. 3 RL 64/221 den unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bildet.