KG Berlin - (4) 1 Ss 393/11 (20/12) - Beschluss vom 26.03.2012

KG Berlin - (4) 1 Ss 393/11 (20/12) - Beschluss  vom 26.03.2012
  1. Die Richtlinie 2008 aus 115 EG (vgl. Gesetzesbegründung BTDs 17/5470 vom 12. April 2011 S. 1) verbietet nicht die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
  2. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist jedoch in Umsetzung der Richtlinie die vollständige Einhaltung des Rückkehrverfahrens und dessen entsprechende Darlegung in dem Urteil sowie Ausführungen dazu, dass sich der Angeklagte außerhalb dieses Verfahrens gestellt hat.
Dateiname: mnet_kg-berlin-95-i-aufenthg_rfrl_260312.pdf
Dateigröße: 90.96 KB
Erstellungsdatum: 16.06.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 16.06.2012