OLG München - 4 StRR 92/12 - Beschluss vom 08.06.2012

OLG München - 4 StRR 92/12 - Beschluss vom 08.06.2012

Befasst sich bei einem türkischen Staatsangehörigkeit insbesondere mit einem fortgeschrittenen Integrationsstatus das Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Passersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AufenthG, ist die Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam und das Berufungsurteil, das von ihrer Wirksamkeit ausgeht, unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

Dateiname: mnet_olg-muenchen-95-i-aufenthg_080612.pdf
Dateigröße: 90.11 KB
Erstellungsdatum: 16.06.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 16.06.2012