Zur strafrechtlichen Bedeutung der Abgabe so genannter Freiwilligkeitserklärungen bei Passbeschaffung.
Ein vollziehbar ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, macht sich nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar, wenn er sich bei seiner Auslandsvertretung weigert, eine Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken in die Islamische Republik Iran zurückkehren zu wollen, obwohl die Auslandsvertretung dies als generelle Voraussetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung eines Reisepasses einfordert.
Beigefügt sind als Anlage:
Dateiname: | olg-muenchen_freiwilligkeitserklaerung-iran-1_090310.pdf |
Dateigröße: | 930.64 KB |
Erstellungsdatum: | 20.03.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 20.03.2010 |