Die Frage, ob sich ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat nachhaltig von seinem Recht auf Freizügigkeit (Art. 20 AEUV) Gebrauch gemacht hat, auch nach Rückkehr in sein Heimatland zugunsten von Familienangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, auf dieses Recht berufen kann, beurteilt sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sofern dem Familienangehörigen während des Aufenthalts des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat noch kein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand, gebietet die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit nach Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs zu diesem.
Dateiname: | mnet_vg-berlin_kein-rueckkehrfall_140612.pdf |
Dateigröße: | 113.53 KB |
Erstellungsdatum: | 21.07.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 21.07.2012 |