Zu den Prüfungsvoraussetzungen und Ablehnungsmöglichkeiten der Konsulate bei Visaanträgen zu Besuchszwecken (insb. wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft):
Liegen die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vor, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK).
Dateiname: | mnet_vg-berlin_versagungsmoeglichkeiten-eines-schengenvisums_141210.pdf |
Dateigröße: | 108 KB |
Erstellungsdatum: | 26.02.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 26.02.2011 |