VG Berlin - 3 K 301.09 V - Urteil vom 14.12.2010

VG Berlin - 3 K 301.09 V - Urteil vom 14.12.2010

Zu den Prüfungsvoraussetzungen und Ablehnungsmöglichkeiten der Konsulate bei Visaanträgen zu Besuchszwecken (insb. wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft):

Liegen die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vor, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK).

Dateiname: mnet_vg-berlin_versagungsmoeglichkeiten-eines-schengenvisums_141210.pdf
Dateigröße: 108 KB
Erstellungsdatum: 26.02.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 26.02.2011