VG Berlin - VG 21 K 501.10 - Urteil vom 23.02.2011

VG Berlin - VG 21 K 501.10 - Urteil vom 23.02.2011

Aus der - seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 - unmittelbar wirkenden Regelung des Artikels 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2008/115 (sogenannte Rückführungs-RL) folgt, dass  die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet und fünf Jahre (nur) überschreiten kann, wenn der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Aus der - seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 - unmittelbar wirkenden Regelung des Artikels 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2008/115 (sogenannte Rückführungs-RL) folgt, dass  die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet und fünf Jahre (nur) überschreiten kann, wenn der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Dateiname: mnet_vg-berlin_ruefue-rl_sperre-auf-5-jahre-befristen_230211.pdf
Dateigröße: 85.67 KB
Erstellungsdatum: 04.03.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 04.03.2011