VG Berlin - VG 35 K 55.11 - Urteil vom 15.06.2011

VG Berlin - VG 35 K 55.11 - Urteil vom 15.06.2011
  1. Eine von einem Schengenstaat ausgestellte Aufenthaltskarte nach Art. 10 RL 2004/38/EG vermittelt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nach Art. 21 SDÜ.
  2. Auf die Frage, ob die Aufenthaltskarte als Aufenthaltstitel der Kommission gemeldet worden ist, kommt es für das Bestehen des Aufenthaltsrechts und dem damit verbundenen Recht aus Art. 21 SDÜ nicht an.
  3. Die unmittelbar aus dem AEUV bestehende Freizügigkeit der Unionsbürger würde nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn deren Familienangehörige von der Freizügigkeit nur dann Gebrauch machen können. wenn und soweit der Unionsbürger selbst innerhalb der EU davon Gebrauch macht. Hält sich beispielsweise ein Unionsbürger im Rahmen seiner Freizügigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat auf, wird diese Freizügigkeit beeinträchtigt, wenn er gezwungen wäre, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu müssen, um seinem Familienangehörigen die Einreise zu ermöglichen. Muss im umgekehrten Fall der Unionsbürger vorübergehend den anderen Mitgliedstaat verlassen, könnte ihn die Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen mit der Ausreise entfällt, in seiner Freizügigkeit behindern.
    = Bedeutung der Aufenthaltskarte als europarechtlichen und nicht nur schengenrechtlichen Aufenthaltstitel
Dateiname: mnet_vg-berlin_reiserecht-mit-aufenthaltskarte-2_150611.pdf
Dateigröße: 313.83 KB
Erstellungsdatum: 25.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 27.07.2011