VG Frankfurt - 1 G 790/02 (V))- , Beschluss vom 09.04.2002, - 1 E 2479/04 - Urteil vom 21.07.2004

VG Frankfurt - 1 G 790/02 (V))- , Beschluss vom 09.04.2002, - 1 E 2479/04 - Urteil vom 21.07.2004
  1. Ein Drittausländer, der Inhaber eines gültigen von einer Schengen-Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels ist, kann sich auf das Recht aus Art 21 I SDÜ nur berufen, wenn er die Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1a SDÜ erfüllt, also bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
  2. Reist ein Drittausländer, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates ist, ein, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, reist er unerlaubt i.S.v. § 58 Abs 1 Nr. 2 AuslG (AuslG 1990) ein und ist nach § 42 Abs 2 Nr. 1 AuslG (AuslG 1990) vollziehbar ausreisepflichtig.
Dateiname: mnet_vg-frankfurt-passmitfuehrung-art-21-sdue.pdf
Dateigröße: 124.27 KB
Erstellungsdatum: 17.11.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 17.11.2010