Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Zurückschiebung in dem Fall, dass die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht erforderlich ist. Bei der Zurückschiebung, die eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, ist generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere dem Element der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen.
Dateiname: | mnet_vg-ffm_zurueckschiebung_ausreisebereitschaft_020311.pdf |
Dateigröße: | 284.81 KB |
Erstellungsdatum: | 21.03.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 21.03.2011 |