VG Oldenburg - 11 A 2509/12 - Urteil vom 04.06.2012

VG Oldenburg - 11 A 2509/12 - Urteil vom 04.06.2012
  1. Bei der Bemessung der Sperrfrist der Ausweisung und Abschiebung durch das Verwaltungsgericht nach § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (- 1 C 7.11 - juris, Rn. 31 ff.) können die ermessenslenkenden Regelungen in den Nrn. 11.1.4.6.1. ff. der AVV zum AufenthG weder unmittelbar noch der Sache nach zu Grunde gelegt werden.
  2. Als grobe Orientierung ist bei der zwingenden Ausweisung von sechs Jahren, bei der Regelausweisung von vier Jahren und bei einer Ermessensausweisung von zwei Jahren auszugehen, die nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu zwei Jahre verkürzt oder verlängert werden können.
Dateiname: mnet_vg-oldenburg_befristungsentscheidung-nach-rfrl_040612.pdf
Dateigröße: 107.7 KB
Erstellungsdatum: 10.06.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 10.06.2012