VG Oldenburg - 11 A 623/11 - Urteil vom 04.07.2011

VG Oldenburg - 11 A 623/11 - Urteil vom 04.07.2011
  1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit nicht in der Begehung von Straftaten besteht.
  2. Rumänische Staatsangehörige erlangen die Arbeitnehmerfreizügigkeit erst mit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU (§ 13 FreizügG/EU).
  3. Ein Unionsbürger darf, auch wenn er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, nicht nach den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden. Es ist lediglich eine Verlustfeststellung unter den strengeren Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU möglich. 
  4. Bei der Frage, ob der Unionsbürger noch eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU), sind Entscheidungen und Stellungnahmen aus einem Verfahren zur vorzeitigen Haftentlassung zu berücksichtigen, haben jedoch keine Bindungs- oder Vermutungswirkung (im Anschluss an BVerwG NVwZ 2010, 389).
Dateiname: mnet_-vg-oldenburg_ausweisung-rumaenischer-staatsbuerger_040711.pdf
Dateigröße: 105.67 KB
Erstellungsdatum: 18.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 18.07.2011