VG Weimar - 7 E 20005/11 We - Beschluss vom 26.01.2011

VG Weimar - 7 E 20005/11 We - Beschluss vom 26.01.2011

Das Institut der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG ist unter Berücksichtigung der RL 2008/115/EG nur dann europarechtskonform aufrechtzuerhalten, wenn der Ausländer im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise von der Grenzbehörde im grenznahen Raum angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischern Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
Nur in diesen Fällen ist die Verordnung (EG) Nr. 2002/343 (Dublin II) vorrangig anzuwenden.

Dateiname: mnet_vg-weimar_ruefue-rl-1_260111.pdf
Dateigröße: 93.8 KB
Erstellungsdatum: 19.02.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 19.02.2011