BVerfG zur maximalen Dauer und Geeignetheit der polizeilichen Gewahrsamnahme
- Aus Art. 104 (2) GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu ermöglichen.
- Art. 104 (2) S. 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
- Zur Geeignetheit der Gewahrsamnahme als Instrument zur Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes.
BVerfG zur maximalen Dauer und Geeignetheit der polizeilichen Gewahrsamnahme
- Aus Art. 104 (2) GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu ermöglichen.
- Art. 104 (2) S. 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
- Zur Geeignetheit der Gewahrsamnahme als Instrument zur Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes.