LG Aachen - 3 T 346/07 - Beschluss vom 22.10.2007

LG Aachen - 3 T 346/07 - Beschluss vom 22.10.2007 § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BPolG bestimmen hinsichtlich der richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) richtet, das weiter auf die Verfahrensvorschriften des FGG verweist. Scheitert eine Vorführung - wie sie vorliegend ab 17.00 Uhr zumindest entsprechend dem vorskizzierten Weg des § 11 FEVG zufolge geboten war - daran, dass in dieser Zeit ein zuständiger Richter nicht erreichbar ist, so wird die Freiheitsentziehung rechtswidrig, und der Betroffene ist allein deshalb zu entlassen (OLG Schleswig-Holstein, NVwZ 2003, 1412, 1413).
Dateiname: haft_lg-aachen_unverzuegliche-nachholung-rientsch_221007.pdf
Dateigröße: 326.79 KB
Erstellungsdatum: 15.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009