LG Hamburg - 604 Qs 03/09 - Beschluss vom 09.03.2009

LG Hamburg - 604 Qs 03/09 - Beschluss vom 09.03.2009 Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der nicht aufgrund eines Haftbefehls vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen. „Unverzüglich“ ist im Lichte von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG - dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung der § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO darstellt - dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss.
Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zu verlangen, dass auf telefonische Anforderung innerhalb von 4 Stunden eine Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 StPO durchgeführt werden kann.
Dateiname: haft_lg-hamburg_richtentsch-127-stpo_090309.pdf
Dateigröße: 94.69 KB
Erstellungsdatum: 05.07.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 05.07.2010