LG Lüneburg - 2 T 17/10 - Beschluss vom 29.04.2010

LG Lüneburg - 2 T 17/10 - Beschluss vom 29.04.2010

Zur unverzüglichen Richtervorführung nach § 128 StPO

  1. Ein nach § 128 Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig Festgenommener ist unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen, wobei „unverzüglich“ im Lichte von Art. 104 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss.
  2. Die in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO genannte Frist zur Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme, d. h. mit Ablauf des Kalendertages nach dem Tag der Festnahme, ist eine äußerste Frist.
Dateiname: haft_lg-lueneburg_unverzuegl-richterl-entsch-bei-128-stpo_290410.pdf
Dateigröße: 316.22 KB
Erstellungsdatum: 30.05.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 30.05.2010