Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise verzichtbar. Sie gehört zum „Kernstück der Amtsermittlungspflicht“ (vgl. BVerfG in InfAuslR 1996, 198, 201). Durch sie soll sichergestellt werden, dass das Gericht von allem, was für die Entscheidung relevant sein könnte, tatsächlich Kenntnis erhält und es sich durch eigene Wahrnehmung einen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen verschafft.
Dateiname: | haft_olg-duesseldorf-amtsermittlungspflicht-230704.pdf |
Dateigröße: | 86.41 KB |
Erstellungsdatum: | 17.12.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 18.12.2009 |