BGH - III ZR 183/05 - Urteil vom 18.05.2006

BGH - III ZR 183/05 - Urteil vom 18.05.2006
Zum Schadensersatzanspruch nach Artikel 5 Absatz 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft
  1. Rechtswidrige Abschiebungshaft löst einen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aus. Auf ein Verschulden oder gar willkürliches Verhalten des Amtsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt der objektive Rechtsverstoß.
  2. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Haftgericht im FEVG-Verfahren ist für das Amtshaftungsverfahren bindend.
  3. Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (OLG Stuttgart - 4 U 71/05 - Urteil vom 20. Juli 2005 in Abweichung von OLG Köln NVwZ 1997, 518).
Dateiname: haft_bgh_schadenersatz_art-5_emrk_180506.pdf
Dateigröße: 333.08 KB
Erstellungsdatum: 17.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009