Zum Schadensersatzanspruch nach Artikel 5 Absatz 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft
- Rechtswidrige Abschiebungshaft löst einen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aus. Auf ein Verschulden oder gar willkürliches Verhalten des Amtsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt der objektive Rechtsverstoß.
- Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Haftgericht im FEVG-Verfahren ist für das Amtshaftungsverfahren bindend.
- Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (OLG Stuttgart - 4 U 71/05 - Urteil vom 20. Juli 2005 in Abweichung von OLG Köln NVwZ 1997, 518).
Zum Schadensersatzanspruch nach Artikel 5 Absatz 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft
- Rechtswidrige Abschiebungshaft löst einen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aus. Auf ein Verschulden oder gar willkürliches Verhalten des Amtsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt der objektive Rechtsverstoß.
- Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Haftgericht im FEVG-Verfahren ist für das Amtshaftungsverfahren bindend.
- Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (OLG Stuttgart - 4 U 71/05 - Urteil vom 20. Juli 2005 in Abweichung von OLG Köln NVwZ 1997, 518).