Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung anlässlich eines Castor-Transportes
Die Umstände des Gewahrsamvollzugs müssen bei der Versagung des Schmerzensgeldes in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise berücksichtigt werden.
Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann.
Einer mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer ist eine nachhaltige Beeinträchtigung mit abschreckender Wirkung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten — namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung — und kann der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen.