Wiederaufnahmeverfahren um Schadenersatzprozess
Im Einzelfall kann bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden bedeuten.
Wiederaufnahmeverfahren um Schadenersatzprozess
Im Einzelfall kann bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden bedeuten.