EGMR „Vasileva vs. Dänemark“ Urteil vom 25.09.2009

EGMR „Vasileva vs. Dänemark“ Urteil vom 25.09.2009
Anhaltung zur Feststellung der Identität (Art. 5 und 6 Abs. 1 EMRK)
  1. Eine Anhaltung nach Art. 5 (1) (b) EMRK ist nur zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erlaubt. Es muss daher eine unerfüllte Verpflichtung bestehen und die Anhaltung muss der Erzwingung ihrer Erfüllung dienen und darf keinen strafenden Charakter haben.
  2. Der Entzug der Freiheit einer 67-jährigen Person für eine Dauer von 13,5 Stunden wegen der Anhaltung zur Identitätsfeststellung war nicht verhältnismäßig.
Dateiname: haft_egmr_ueberlange_fe_bei_idf_in_dk_250903.pdf
Dateigröße: 90.34 KB
Erstellungsdatum: 13.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009