Zum allgemeinen Aufopferungsanspruch bei unzulässiger Auslieferung
- Wird ein Betroffener rechtmäßig in Auslieferungshaft genommen und erklärt ein Strafsenat des Oberlandesgerichts später die Auslieferung für unzulässig, kommt ein Ausgleich aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs in Betracht.
- Für die Frage einer rechtmäßigen Inhaftierung im Sinne des hier einschlägigen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f EMRK ‐ betreffend Ausweisungs‐ oder Auslieferungshaft ‐ ist nur auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung oder Auslieferung.
- Dabei ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet.