Zum Erfordernis der erneuten Anordnung von Haft
beim Scheitern der Abschiebung
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Eine Abschiebungshaftanordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der konkrete Abschiebungsversuch vorzeitig abgebrochen werden muss und der Betroffene dies nicht zu vertreten hat. In diesem Fall bedarf es zum weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung einer neuen richterlichen Entscheidung (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2009 ‐ 20 W 154/08 ‐)
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Ein Scheitern der Abschiebung i.S.v. § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG liegt nicht vor, wenn ein für die Luftabschiebung ursprünglich vorgesehener Termin noch vor Beginn des Vollzugs verlegt wird (OLG München, Beschluss vom 8.10.2009 ‐ 34 Wx 064/09 und 065/09 ‐).
Ergänzt:
BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 BvR 1143/08 -
Stand: 06.01.2012
Zum Erfordernis der erneuten Anordnung von Haft
beim Scheitern der Abschiebung
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Eine Abschiebungshaftanordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der konkrete Abschiebungsversuch vorzeitig abgebrochen werden muss und der Betroffene dies nicht zu vertreten hat. In diesem Fall bedarf es zum weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung einer neuen richterlichen Entscheidung (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2009 ‐ 20 W 154/08 ‐)
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Ein Scheitern der Abschiebung i.S.v. § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG liegt nicht vor, wenn ein für die Luftabschiebung ursprünglich vorgesehener Termin noch vor Beginn des Vollzugs verlegt wird (OLG München, Beschluss vom 8.10.2009 ‐ 34 Wx 064/09 und 065/09 ‐).
Ergänzt:
BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 BvR 1143/08 -
Stand: 06.01.2012