§ 36a AufenthG

  • Keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen

    Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 26. September 2024 (BVerwG 1 C.11.23) entschieden.