Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2017 (BVerwG 1 C 39.16) entschieden, dass in Fällen, in denen in einem Asylverfahren zweifelhaft ist, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären müssen. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist.