Aufnahmeprogramm

  • Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale Abkehrerklärung vom Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“

    Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 - 2 BvR 319/26 - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde afghanischer Beschwerdeführender – einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen – stattgegeben.

    Die Beschwerdeführenden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.