Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - aktuelle Presseerklärung 11/2020 - mit der Frage der Auswirkungen des Unionsrechts auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Asylrecht befasst. Nach den Urteilen vom 20. Februar 2020 steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EGim Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet.